Freitag, Juli 10, 2009

Freiheit, Gleichheit, Einkommen

Protokoll (red.) zur Sitzung am 06. Juli 2009

HS Von Marx zu Marx
Protokollantin: Ute Wolf

Die Sitzung begann mit einer kurzen Zusammenfassung der vergangenen Sitzungen, in denen es um die Abschnitte 1 bis 6 der Rekonstruktion der Analyse des "Kapitals im Allgemeinen" ging. Nach dieser kurzen Einführung, wurde mit dem Thema der Sitzung begonnen, das sich mit dem siebten Abschnitt (der Rekonstruktion) befasst. Hierbei geht es um die Konkurrenzformanalyse.
In der Sitzung wurde auf die folgenden Punkte eingegangen:

VII a (§§ 1 -11) Freiheit, Gleichheit, Einkommen

§1. Die Revenueformen des Neuwertes und der Unternehmergewinn sind auf das industrielle, das kommerzielle Kapital und das Bankkapital zu beziehen. Die Konkurrenzformanalyse gibt es, weil es verschiedene Kapitale gibt, also nicht ein Gesamtkapital und daher gibt es auch mehrere Kapitalisten.
§2 Vom Kapital zur Konkurrenz der Kapitale: es entwickelt der Unternehmer sich weiter zum Konkurrenzsubjekt. Das Einzelkapital wird so eingesetzt, dass es einen Unternehmergewinn hervorbringt.
§3 Das Konkurrenzsubjekt bestimmt, was für eine Funktion sein persönliches Kapital hat. Die Freiheit ist auf die Mittelwahl eingeschränkt. Diese Freiheit auf Widerruf bedeutet, dass der Kunde dies anerkennt oder nicht. Die Kehrseite der Freiheit ist der „Fetischismus der Ware“. Das Produkt muss als Ware sich zeigen, verkaufbar sein.
§4 Die handelnden Kapitalisten haben eine Sonderrolle. Sie stehen in Kontakt zu anderen agierenden Kapitalisten und zu Haltern der Revenuequellen.
Die Unternehmer wettstreiten gegeneinander bei Leihverhältnissen mit Haltern von Revenuequellen. Die Revenueformen sind vorgegeben. Die Konkurrenzsubjekte haben Geldeinkommen als Ziel.
§5 Die Freiheit der Konkurrenzsubjekte hat Einkommen zum Ziel und Eigentum zum Mittel. Beim Halter von Revenuequellen ist sein Eigentum die Revenuequelle. Beim Unternehmer ist das Eigentum die Firma. Die Konkurrenzsubjekte sind alle gleich, sie haben freie Verfügung über das Privateigentum.
§6 Die qualitative Gleichheit schließt nicht aus, dass Klassen von Konkurrenzsubjekten in manchem Aspekt gleich und unter anderen Gesichtspunkten betrachtet ungleich sind. Qualitative Gleichheit vermittelt quantitative Ungleichheit.
§7 Eigentümer müssen sich mit anderen Eigentümern zusammenschließen und den gleichen Willen haben, um mit ihrem Eigentum umzugehen. Daraus entsteht ein Vertrag, jeder Eigentümer strebt nach den eigenen Einkommenszielen, was aber nur in der kapitalistischen Gesellschaft möglich ist.
§8 Gesellschaft ist für die Kapitalanalyse immer nur als Resultat zu sehen.
Es gibt Eigentümer, die nicht Einkommensbezieher sind. Nur die erfolgreich Konkurrierenden sind in der kapitalistischen Gesellschaft enthalten. Die nicht erfolgreich Konkurrierenden sind „potenzielle Mitglieder“, da ihr Eigentum keine Früchte getragen hat. Mitglieder eines Volkes. die nicht an der Konkurrenz teilnehmen, sind Nichteigentümer.
§ 9 Bei dem Willen nach Einkommen sind Verleihverträge und Verkaufsverträge wichtig. Bei dem Verleihvertrag ist der Verleiher nur noch der „bloße Eigentümer“ der Leihende wird zum Besitzer. Beim Verkaufsvertrag wechselt das Eigentum den Eigentümer. Der Unternehmer muss bei Leihverträgen gegenüber den Revenuequelleneigentümern seiner Zahlungspflicht nachkommen, der Unternehmer muss in der Lage sein zu ausreichenden Preisen verkaufen zu können.
§ 10 Der Unterschied zwischen den Eigentümern von Revenuequellen und Firmen ist, dass die Revenuequelleneigentümer bei ihrer Freiheit auf die Zirkulationssphäre eingeschränkt sind. Die Firmeneigentümer sind in der Zirkulationssphäre auf gleiche Weise frei Konkurrierende. Bei der Funktionssphäre gibt es keine Gleichheit, weil es sich um das Privateigentum des Firmeneigners handelt und deswegen gilt der Wille des agierenden Kapitalisten. Sein freier Unternehmerwillen wird dadurch ausgedrückt, weil er mit fremdem Eigentum umgeht.

b Konkurrenz der fungierenden Kapitalisten untereinander (§§ 11-17)

§17 Durch die Konkurrenz der Kapitale kommt es auch zum Bankrott von einzelnen Kapitalisten. Der Zwang, etwas zum Marktpreis verkaufen zu müssen, oder nicht verkaufen zu können, kann Kapitale in die Lage bringen, dass Waren zu einem Preis angeboten werden, der nicht einmal die Kosten deckt. Wenn dieser Zustand länger anhält, kann das Einzelkapital den vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Bankrotte Firmen werden dann von einem anderen Kapital preisgünstig übernommen, was zu Folge hat, dass die Revenuequelleneigentümer sich mit niedrigeren Revenueforderungen zufrieden geben, um überhaupt noch Revenue zu erhalten..

c Konkurrenz der fungierenden Kapitalisten mit den Geldeigentümern (§§ 18-23)

§18 Für einen Kapitalvorschuss auf geliehenes Geld müssen Zinsen gezahlt werden . Kapital erreicht seine Ziele nur, wenn es zu einer Akkumulation kommt. Das Bankkapital ist teils Revenuebezieher und teils agierendes Kapital. Geldverleih gegen Zins ist die Geschäftssphäre , in der das Bankkapital agiert und das Stammkapital verwendet wird. Dabei stellt sich die Frage ob der Geldverleih eingeschränkt werden soll, oder ob das Bankkapital als kommerzielles oder industrielles Kapital eingesetzt werden soll. Auch bei dem agierenden Kapital stellt sich die Frage in welcher Dimension es mit dem Eigenkapital und welches Kontingent es mit Fremdkapital wirtschaftet.
§21 Eine Firma die Eigenkapital besitzt, hat eine gewisse Unabhängigkeit, unter welchen Bedingungen sie sich Kapital leihen kann. Die Bildung von Eigenkapital kann als Maßnahme des Konkurrenzkampfes gesehen werden. Firmen, die viel Eigenkapital besitzen, sind in schlechten Zeiten nicht so betroffen. In guten Zeiten kommt Eigenkapital allerdings eine nicht so große Rolle zu.
§22 Die dritte Art der Finanzierung einer Firma ist die Ausgabe von Aktien. Das Aufnehmen von Fremdkapital oder die Ausgabe von Aktien sind Alternativen geworden sich Kapital zu beschaffen. Neben dem Aktienkapital kann bei der freien Rücklage außerdem noch Eigenkapital gebildet werden. Wichtig ist bei der Formanalyse der Konkurrenz, dass bei der Arbeitsform des Kapitals eine Verschmelzung von Geldkapital und agierendem Kapital vorliegt und zum anderen stellt die Aktie und die Aktiengesellschaft die erste bürgerliche Form gemeinsamen Eigentums dar.

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